Teil 2: Anbieterkennzeichnung – wann erforderlich?
Oktober 29, 2008
Aufbauend auf dem ersten Teil, in dem es um die Definition der Anbieterkennzeichnung ging und welche Gesetze dieses überhaupt regeln, kommt nun der zweite Teil zum Thema Anbieterkennzeichnung:
Eine Abgrenzung, wann das TMG und wann der RStV Anwendung findet, liegt noch nicht vor. Daher kann auf ein und derselben Webseite sowohl das TMG als auch der RStV gelten. Um eine Sicherheit bezüglich der Anwendung zu erlangen, sollten im Zweifelsfall beide Gesetze geprüft werden, wobei zunächst mit den Voraussetzungen des § 55 RStV begonnen werden sollte. Demnach müssen alle Websites, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, eine Anbieterkennung enthalten. Dennoch kann sich, obwohl die Website genau diesem Zweck unterliegt, eine Impressumspflicht nach § 5 TMG ergeben, wenn die Website geschäftsmäßig angeboten wird
Anbieterkennzeichnung nach dem Herkunftslandprinzip
Im § 3 TMG ist zudem geregelt, wer nach dem Herkunftslandprinzip den Vorschriften über Telemedien sowohl im TMG als auch im RStV unterliegt. Dazu gehört demnach jeder in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und seine Telemedien, unabhängig davon ob die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der Europäischen Union geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
Allerdings können auch ausländische Anbieter zur Anbieterkennung verpflichtet sein, wenn sich deren Webangebot bestimmungsgemäß an deutsche Kunden richtet.
Anbieterkennzeichnung nach Geschäftsmäßigkeit
§ 5 TMG besagt, dass Telemediendienste, die geschäftsmäßig betrieben und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, der Anbieterkennzeichnung unterliegen. Nach diesem Wortlaut ist davon auszugehen, dass nur solche Telemediendienste zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet sind, deren Nutzung kostenpflichtig ist.
Allerdings spielt auch der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eine Rolle, die dann vorliegt, wenn eine nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird. Dennoch wird der Begriff als solches von den Gerichten unterschiedlich ausgelegt, sodass zum Teil Geschäftsmäßigkeit schon dann vorliegen soll, „wenn der Anbieter einen beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck fördert, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht Voraussetzung sind“. Somit genügt schon die Schaltung einer Bannerwerbung auf einer ansonsten rein privaten und nicht kommerziellen Webseite um eine Geschäftsmäßigkeit anzunehmen. Wird hingegen auf eine andere kommerzielle Webseite nur eine Verlinkung vorgenommen, ist dieses für eine Kennzeichnungspflicht nicht ausreichend. Auch wenn beim TMG der Zusatz „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ hinzugefügt wurde, so soll sich aus oben beschriebener Tatsache nichts anderes ergeben. Es lässt sich somit abschließend festhalten, dass es in der Rechtssprechung bisher umstritten ist, ab wann eine Webseite als geschäftsmäßig gilt.
Kennzeichnungspflicht auf Internetauktionsplattformen
Da zu den Telemedien nicht nur eigene Websites klassifiziert werden, sondern auch Unterauftritte auf Telemedien eines übergeordneten Anbieters wie eBay, soll an dieser Stelle kurz auf die Anbieterkennzeichnung in diesem Zusammenhang eingegangen werden. Eine Impressumspflicht ergibt sich hier aus der Geschäftsmäßigkeit eines Anbieters bei eBay, obwohl dieser das übergeordnete Portal eBay oder vergleichbare Seite nicht selbst betreibt. Unklar dabei bleibt jedoch, ab wann hier ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, da hierzu selbst die Gerichte bisher unterschiedliche Urteile gefällt haben und keine Einigung darüber vorherrscht, ab wann eine gewisse Nachhaltigkeit des Handelns angenommen werden kann. Da die Nachhaltigkeit aufgrund der beschränkten Dauer der Auktionen nicht vorhanden ist, wird diese von den Gerichten auf die Anzahl der Auktionen beschränkt. Aufgrund der großen Widersprüchlichkeit der Urteile, auf dessen nähere Betrachtung hier verzichtet wird, sollte sich daher jeder Nutzer, sofern er nicht nur sehr gelegentlich einzelne Gegenstände versteigert, seine Anbieterdaten hinterlegen, um rechtlich abgesichert zu sein.
Für gewerblich eingestufte Nutzer bietet eBay seit dem 01. April 2008 allerdings eine zusätzliche Hilfestellung an, indem bei diesen die Anbieterdaten verpflichtend abgefragt und veröffentlicht werden. Kommt es dann jedoch zu Unklarheiten über die Einstufung der Geschäftsmäßigkeit, gehen diese nach wie vor zu Lasten des Nutzers.
Wann keine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sind Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Hiernach liegt ein solcher Zweck nur dann vor, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind. Da allerdings die Daten über das World Wide Web für jedermann abrufbar und zugänglich sind, kommt diese Ausnahme nach der vorherrschenden Meinung nicht in Betracht, außer die Webseite ist passwortgeschützt oder ohne Inhalt.
Welche Angaben denn nun überhaupt in der Anbieterkennzeichnung enthalten sein müssen und wo diese Angaben auf der Website stehen sollten, wird im dritten Teil der Anbieterkennzeichnung erläutert.
Entry Filed under: Medienrecht. Schlagworte: Anbieterkennzeichnung, Impressum, Impressumspflicht, Kennzeichnungspflicht, RStV, TMG.



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