Teil 3: Angaben in der Anbieterkennzeichnung
November 5, 2008
Nachdem im ersten und zweiten Teil bereits die Definition und die Erforderlichkeit der Anbieterkennzeichnung erläutert wurde, wird in diesem dritten Teil dargestellt, welche Angaben in einer Anbieterkennzeichnung überhaupt enthalten sein müssen.
Welche Angaben in der Anbieterkennzeichnung erforderlich sind, wird im § 5 TMG geregelt. Die Angaben sind jedoch, je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters, variabel. Nachfolgend werden daher die Mindestangaben für alle Anbieter, sofern sie unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung fallen, sowie die Angaben für geschäftsmäßige Anbieter aufgeführt.
Mindestangaben für alle Anbieter
Laut § 55 Absatz 1 RStV sind alle Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, dazu verpflichtet, ihren Namen und Anschrift, sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Somit bleibt § 5 TMG unberührt, dessen Inhalte sich auf geschäftsmäßige Anbieter beziehen.
Angaben für geschäftsmäßige Anbieter
Nach § 5 TMG muss ein geschäftsmäßiger Anbieter folgende Mindestangaben auf seiner Website bereithalten. Hier sind zunächst der Name (der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname) sowie die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), unter der der Anbieter niedergelassen ist, zu nennen. Zusätzlich müssen Angaben, die eine schnelle elektronische und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, wie eine Email-Adresse, aufgeführt werden. Dazu gehört mittlerweile auch die Angabe einer Telefonnummer (die auch eine Servicenummer sein kann), was sich aus dem TDG mit der Auflage der Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation herleiten lässt.
Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind ebenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist sowie der entsprechenden Registernummer, unter der die Eintragung erfolgt ist, anzugeben.
Besitzt der Anbieter zudem eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) nach § 27 a des UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, ist diese ebenfalls in der Anbieterkennzeichnung auszuweisen. Die USt-ID besteht aus den Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und ist für jene Unternehmen erforderlich, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen. Diese ist jedoch nicht mit der ‚normalen’ (Umsatz-)Steuernummer zu verwechseln, dessen Angabe nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung sind ebenfalls bestimmte Angaben bereit zu halten, wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater). Zu diesen Angaben zählen dann die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
Handelt es sich bei dem Anbieter nicht um eine natürliche (z.B. Privatperson oder Freiberufler) sondern um eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, OHG), ist zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und, sofern auf der Website Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu nennen.
Befindet sich außerdem eine AG, KGaA oder eine GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sind hierüber ebenfalls Angaben zu machen.
Weitere Informationspflichten, insbesondere hinsichtlich der kommerziellen Kommunikation regelt zudem § 6 TMG, auf dessen Erläuterung in dieser Arbeit jedoch verzichtet wird.
Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien
Weiter zu beachten ist, dass beim Anbieten von journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien, nach § 55 Absatz 2 RStV, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG eine redaktionell verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden muss. Handelt es sich dabei um mehrere Verantwortliche, sind diese alle, unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeit des Dienstes, aufzuführen.
In den nächsten beiden Teilen der Anbieterkennzeichnung wird es dann nochmal um die allgemeinen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung (z.B. wie diese auf der Website eingebunden sein muss) sowie um Sanktionen bei Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung gehen.
Entry Filed under: Medienrecht. Schlagworte: Anbieterkennzeichnung, Impressum, Impressumspflicht, Telemedien, TMG.



Trackback this post | Subscribe to the comments via RSS Feed