Teil 4: Platzierung der Anbieterkennzeichnung
November 10, 2008
Was die Anbieterkennzeichnung ist, wann diese erforderlich ist und welche Angaben die Anbieterkennzeichnung (auch als Impressumspflicht bekannt) enthalten muss, wurde bereits in den Teilen 1 bis 3 der Anbieterkennzeichung in diesem Blog erklärt. Einen weiteren Punkt gibt es allerdings noch, der nicht unbeachtet bleiben sollte: Wo muss das Impressum denn nun auf der Website zu finden sein?
Wie bereits erwähnt, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Da diese Aussage jedoch einen gewissen Freiraum für die Gestaltung zulässt, wurde in einem Grundsatzurteil des BGH festgelegt, wie die Angabe die Anbieterkennzeichnung zu erfolgen hat. Demnach entspricht die Angabe einer Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist (bspw. die Links „Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen. Es ist also nicht erforderlich, wenn durchaus aber möglich, die Angaben auf der Startseite bereitzuhalten. Vier Klicks sollen hingegen als nicht mehr ausreichend gelten. Der Link sollte daher von jeder Seite aus erreichbar, ohne aufwändiges Scrollen und deutlich sichtbar angebracht werden.
Auch wenn die Begriffe Impressumspflicht und Anbieterkennzeichnung synonym verwendet werden, muss nicht zwingend der Link „Impressum“ für die Anbieterkennzeichnung verwendet werden, denn der Gesetzgeber spricht lediglich von „Informationspflichten“. Diese sind demnach auch gegeben, wenn die entsprechenden Informationen auf jeder Seite, ohne eine gesonderte Verlinkung aufgeführt werden, oder, wenn die Informationen doch auf einer eigenen Seite abgelegt sind, ein aussagekräftiger Link dafür verwendet wird. Von der Rechtssprechung anerkannt sind dabei beispielsweise die Begriffe „Impressum“, „Kontakt“, „Wir über uns“, „Anbieterkennung“, oder „Anbieter“.
Jetzt, wo die wichtigsten Regeln der Anbieterkennzeichnung bekannt sind, wird es im fünften und letzten Teil darum gehen, was passiert wenn man gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht verstößt (z.B. das Nichtvorhandensein eines Impressums oder fehlerhafte Angaben in der Anbieterkennzeichnung).
Entry Filed under: Medienrecht. Schlagworte: Anbieterkennzeichnung, Impressum, Impressumspflicht, Kennzeichnungspflicht, TMG.



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