Teil 5: Sanktionen bei Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht
November 19, 2008
In Teil 1 bis 5 der Anbieterkennzeichnung auf diesem Blog wurden bereits alle wichtigen Kriterien der Anbieterkennzeichnung angesprochen. Doch was passiert, wenn man gar kein Impressum auf seiner Website hat oder die Angaben nicht stimmen?
Die Nichteinhaltung der Anbieterkennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 16 TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dazu zählt beispielsweise, dass die Kennzeichnung gar nicht oder nur unvollständig aufgeführt wird und diese Informationen sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig nicht verfügbar gehalten werden.
Zudem ist die Gefahr sehr groß, durch einen Konkurrenten von Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Beispiel hierfür ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg, die auf Anzeige hin jegliche Form von Wettbewerbsverstößen verfolgt. Abmahnungen in der Form sind insbesondere bei einer Geschäftstätigkeit auf eBay, Amazon oder anderen Versteigerungs- und Verkaufsplattformen geläufig. Ebenfalls kann es vorkommen, dass ein Anbieter eine Abmahnung von einem dubiosen Verbraucherschutzverband erhält. In diesem Fall ist dazu zu raten, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, da diese häufig einzig zum Zweck des Geldverdienens initiiert werden und gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abgemahnten und Abmahner besteht.
Fazit
Trotz des Inkrafttretens des TMG und der damit verbunden Änderungen stellt sich weiterhin eine gewisse rechtliche Unsicherheit des Webseitenbetreibers dar. Wie oben genanntes Beispiel zeigt, dienen die beschriebenen Gesetze und die Anbieterkennzeichnung nicht nur dem Schutz der Verbraucher. So wird die rechtliche Unsicherheit der Webseitenbetreiber auch immer wieder von Dritten missbraucht und als zusätzliche Einnahmequelle verwendet. Dennoch sind die Gesetze unerlässlich, um einen höheren Schutz der Verbraucher zu erreichen. Daher sollte sich jeder Webseitenbetreiber dringend mit dieser Thematik auseinander setzen, um so unerwünschte Folgen wie Abmahnungen zu vermeiden.
Das war nun der letzte Teil meiner Serie rund um die Anbieterkennzeichnung. Falls ihr noch Fragen oder Anmerkungen dazu habt, freue ich mich auf eure Kommentare!
Entry Filed under: Medienrecht. Schlagworte: Anbieterkennung, Anbieterkennzeichnung, Impressum, Impressumspflicht, Kennzeichnungspflicht, Sanktionen.



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